Legehennen haben ein trauriges Los. Ein Jahr Schwerstarbeit als Hochleistungs-Eierlegemaschine, dann abgerackert auf mehr oder meist sehr minder schöne Weise ab in den Schlachthof – in fast noch jugendlichem Alter. Länger als eineinhalb Jahre lässt man sie kaum leben. Auch die Hennen aus Freilandhaltung nicht. Es gibt – Gott dei Dank – Menschen, die finden das hässlich und sie möchten ein paar solch abgewrackter Hühner in ihrem Garten ein Ausg edinge geben. (Es gibt Vereine, die solche Hennen vermitteln, siehe www.rettedeinhuhn.at). Nur, die herrschenden Politiker , wenigstens in Österreich, mögen das nicht. Sie haben Bau-und Raumordnungsgesetze so gefasst, dass selbst ein Kleinststall für drei Hühner in der Regel verboten ist. Dieses faktischze Haltungsverbot lässt sich zwar mit etwas Fantasie umgehen, doch erschwert diese Tierfeindlichkeit von Pöolitikern die tiergerchte Haltung sehr. Unsere Volksanwältin Brinek hat sogar unlängst in einer Bürgeranwaltssendung im ORF einen Bürgermeister, der ein auge zudrückte, offentlich gerügt. Die Volksanwältin kann im Monat nur so zwei Fälle via ORF einem breiterem Publikum vorlegen. Warum hat sie sich gerade für ein Gesetz das Tierfreunde betrübt , eingesetzt und stellt sich als Hennenjägerin dar?
Hier unsere Korrespondenz mit der Frau Volksanwältin Brinek:
Sehr geehrte Frau Volksanwältin,
der ORF-Sendung Bürgeranwalt (20.5.) entnehme ich, dass sich die Volksanwaltschaft auch mit Kleinsthühnerhaltung befasst, baurechtlich, nicht tierschutzrechtlich. Nichts gegen die angesprochenen Maßnahmen gegen das Unterlaufen der Raumordnung durch Umfunktionieren von Wirtschaftsgebäuden. Doch hier geht es ja nicht darum, sondern bei der zur Hühnerhütte adaptierten
Gerätehütte im Grunde um die Frage, ob in einem Garten außer Hunden und Katzen auch ein paar Hennen herumlaufen dürfen.
Hähne mit der Gewohnheit, ab drei Uhr früh zu krähen, aus Wohnsiedlungen zu verbannen, ist verständlich. KFZ-, Eisenbahn- und Fluglärm, Besoffene vor Discos und in Universitätsvierteln (um aus dem Bürgeranwalt-Beschwerderepertoire zu zitieren) reichen ja.
Doch ein paar Hennen?. Der (was die Nachbarschaft betrifft kontaktscheue) Beschwerdeführer sagt selbst, die Hennen stören ihn nicht – es gehe ihm ums Prinzip.
Es ist richtig, im Tierschutzgesetz sind Papageien und Tauben als Heimtiere angeführt, nicht aber Hühner, auch Zwerghühner nicht. Das heißt aber nicht, dass Hennen nicht als Heimtiere oder heimähnliche Tiere gehalten werden dürfen. Sie können genau so liebe Genossen sein wie andere Vögel und wie Vierfüßler. (Siehe das beigeschlossene Foto einer Arztenswitwe). Auch der Beschwerdegegner hat seiner Aussage nach die Hennen seiner Kinder wegen aufgenommen. Psychologen plädieren, Kinder mit Tieren aufwachsen zu lassen.
Hunde beißen nicht selten, Hennen sind ungefährlich; Hunde bellen häufig und belästigen so die Nachbarschaft, Hennen sind vergleichsweise leise; fünf Hennen wiegen zusammen etwa 10 kg, so viel wie ein kleiner Hund. Größere Hunde produzieren da erheblich mehr Exkremente; Hennen machen sich als eine Art Rasenmäher nützlich, maschinelle Rasenmäher nerven die Nachbarschaft. Hühner können viel Bioabfall verwerten (siehe Beiblatt) und können so eine nützliche Hilfe zur Abfallvermeidung sein; diese steht bekanntlich in der Hierarchie der Abfallwirtschaft an erster Stelle (§ 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz).
Welche Gründe sprechen also sachlich dafür, ein paar Hennen den Garten zu verbieten, Hunden aber nicht.
Bleibt die Bauordnung. Über Raumbedarf lässt sich natürlich debattieren; derPlatz, den die 1. Tierhaltungsverordnung fünf Hennen zubilligt, schiene mir (außer allenfalls als reine Schlafstätte) dürftig, doch etwa 2 m² (mit entsprechendem Vordach/Außenscharraum und Auslauf ins Freie) wären dagegen vergleichsweise komfortabel. Eine solche Hennenhütte entspräche also etwa einer sehr kleinen Gerätehütte.
Die nö. Bauvorschriften sind mir nicht geläufig. Das Stmk. Baugesetz zählt in § 21 Abs.1 Z2 zahlreiche kleinere bauliche Anlagen als bewilligungsfrei auf, darunter Gerätehütten, Kinderspielgeräte und Kompostieranlagen- nicht aber Hunde- und Hennenhütten. Da die Aufzählung aber nur beispielhaft ist („insbesondere“) könnten diese vielleicht auch unter die bewilligungsfreien Anlagen subsumiert werden. Wenn aber nach den Baugesetzen der Bundesländer Hundehütten und wärmegedämmte Hunde-Liegeplätze (2.TierhaltungsVO. Anlage 1, Z.1.2 Abs. 2) und Kleinst-Hennenhütten baurechtlich bewilligungspflichtig sein sollten, erhebt sich die Frage, ob hier nicht eine unnötig überbordende Gesetzgebung vorliegt.
Ich erlaube mir die Anregung an die Volksanwaltschaft, hier nicht nur formaljuridisch auf strikte Einhaltung bestehender gesetzlicher Regeln zu drängen sondern das Thema auch aus dem Aspekt der Sinnhaftigkeit güliger Normen und der Verwaltungsverinfachung zu behandeln.
Das Thema ist auch aus Tierschutzsicht relevant. Legehennen werden in der Regel im noch jung, etwa eineinhalb Jahre alt, als ausgebrannt und nicht mehr rentabel getötet. Etliche Tierschutzvereine, u.a. in Deutschland „Rettet das Huhn e.V.“, in Österreich „Rette dein Huhn“ widmen sich der Vermittlung solch ausgedienter Legehennen an Tierfreunde mit geeigneten Pflegeplätzen.. Diese Tätigkeit im Sinne des verfassungsmäßig verankerten Bekenntnisses zum Tierschutz wird durch solche nicht unmittelbar einleuchtende kostspielige bürokratische Hürden arg behindert, wenn nicht verunmöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Lauppert
Gesellschaft für humane Nutztierhaltung
Beilage: Zur Bioabfallentsorgung durch Hühner
Im Frühjahr 2005 ging folgende Meldung durch die Medien:
Anfang 2005 wurden in Diest (einer kleinen Stadt in Flandern) die herkömmlichen Biomülltonnen abgeschafft. Die Einwohner von Diest sollten nun dafür sorgen, dass der von ihnen produzierte Biomüll ordnungsgemäß entsorgt wird. Deswegen verschenkte Diest 6000 Hühner an ihre Einwohner. Dahinter verbirgt sich folgende Rechnung: ein Huhn frisst in etwa den Biomüll, den ein Mensch in einem Jahr produziert, das sind ca. 50 Kilo. Wer kein Huhn halten kann, soll es an seine Freunde geben und den Biomüll dann zu diesen bringen. Positiver Nebeneffekt: Frische Eier.
Dazu noch aus eine regen Debatte in einem einschlägigen Forum im Jahre 2009 eine Entgegnung zu einer emotional gebprägten ablehnenden Stellungnahme:
Man sollte die Sache nicht so sehr nach dem Prinzip “entweder oder” sehen. Anders gesagt: Man kann doch eines tun, ohne das andere zu lassen.
Diese Herangehensweise wird meines Erachtens beim Versuch von Problemlösungen generell zu wenig berücksichtigt, weil sich immer sofort “Fronten” bilden, von denen jede ihren Standpunkt wie ein alleinseligmachendes Dogma verteidigt, statt erst einmal zu prüfen, was vom Standpunkt der anderen Sichtweise vielleicht eine brauchbare Ergänzung der eigenen wäre.
Das Problem des organischen Abfalls (mir gefällt das Wort Bio-Müll nicht) in den völlig verstädterten Überflußgesellschaften wird sich weder mit Eigenkompostierung noch mit Hühnerhaltung loswerden lassen. Weil die Mehrzahl der Menschen, die in städtischen Verhältnissen wohnt, weder die Möglichkeit zur Eigenkompostierung noch zum Hühnerhalten hat.
Aber es ist doch gut, wenn wenigstens etwas ausprobiert wird, was das Problem des organischen Abfalls wenn schon nicht beseitigt, so doch besser in den Griff bekommen läßt. Daß diese Lösungen naturgemäß nicht rundum optimal sind, sollte nicht dazu führen, überhaupt keine zu suchen. Und wenn Menschen, wie im Falle Diest, durch einen solchen Versuch vielleicht erst überhaupt einmal zur Hühnerhaltung kommen, dann ist das doch schon an sich ein Erfolg. Denn der mit Tieren beschäftigte Mensch wird ganz von selbst eine andere und verantwortlichere Einstellung der Natur gegenüber entwickeln. Er wird sich auch mit seinen Hühnern befassen und sich fachlich über sie informieren – was dazu führt, daß er den organischen Abfall nicht als Alleinfutter betrachtet und auch darauf achtet, aus welchen Substanzen jener besteht.
Auf alle Fälle sind solche Überlegungen einen Versuch in der Praxis wert, meine ich.
Grüße aus Portugal! Gallus
Die Antwort der Frau Volksanwältin zu unserem Schreiben:
Hier unsere Korrespondenz mit der Frau Volksanwältin Brinek:
Sehr geehrte Frau Volksanwältin,
der ORF-Sendung Bürgeranwalt (20.5.) entnehme ich, dass sich die Volksanwaltschaft auch mit Kleinsthühnerhaltung befasst, baurechtlich, nicht tierschutzrechtlich. Nichts gegen die angesprochenen Maßnahmen gegen das Unterlaufen der Raumordnung durch Umfunktionieren von Wirtschaftsgebäuden. Doch hier geht es ja nicht darum, sondern bei der zur Hühnerhütte adaptierten
Gerätehütte im Grunde um die Frage, ob in einem Garten außer Hunden und Katzen auch ein paar Hennen herumlaufen dürfen.
Hähne mit der Gewohnheit, ab drei Uhr früh zu krähen, aus Wohnsiedlungen zu verbannen, ist verständlich. KFZ-, Eisenbahn- und Fluglärm, Besoffene vor Discos und in Universitätsvierteln (um aus dem Bürgeranwalt-Beschwerderepertoire zu zitieren) reichen ja.
Doch ein paar Hennen?. Der (was die Nachbarschaft betrifft kontaktscheue) Beschwerdeführer sagt selbst, die Hennen stören ihn nicht – es gehe ihm ums Prinzip.
Es ist richtig, im Tierschutzgesetz sind Papageien und Tauben als Heimtiere angeführt, nicht aber Hühner, auch Zwerghühner nicht. Das heißt aber nicht, dass Hennen nicht als Heimtiere oder heimähnliche Tiere gehalten werden dürfen. Sie können genau so liebe Genossen sein wie andere Vögel und wie Vierfüßler. (Siehe das beigeschlossene Foto einer Arztenswitwe). Auch der Beschwerdegegner hat seiner Aussage nach die Hennen seiner Kinder wegen aufgenommen. Psychologen plädieren, Kinder mit Tieren aufwachsen zu lassen.
Hunde beißen nicht selten, Hennen sind ungefährlich; Hunde bellen häufig und belästigen so die Nachbarschaft, Hennen sind vergleichsweise leise; fünf Hennen wiegen zusammen etwa 10 kg, so viel wie ein kleiner Hund. Größere Hunde produzieren da erheblich mehr Exkremente; Hennen machen sich als eine Art Rasenmäher nützlich, maschinelle Rasenmäher nerven die Nachbarschaft. Hühner können viel Bioabfall verwerten (siehe Beiblatt) und können so eine nützliche Hilfe zur Abfallvermeidung sein; diese steht bekanntlich in der Hierarchie der Abfallwirtschaft an erster Stelle (§ 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz).
Welche Gründe sprechen also sachlich dafür, ein paar Hennen den Garten zu verbieten, Hunden aber nicht.
Bleibt die Bauordnung. Über Raumbedarf lässt sich natürlich debattieren; derPlatz, den die 1. Tierhaltungsverordnung fünf Hennen zubilligt, schiene mir (außer allenfalls als reine Schlafstätte) dürftig, doch etwa 2 m² (mit entsprechendem Vordach/Außenscharraum und Auslauf ins Freie) wären dagegen vergleichsweise komfortabel. Eine solche Hennenhütte entspräche also etwa einer sehr kleinen Gerätehütte.
Die nö. Bauvorschriften sind mir nicht geläufig. Das Stmk. Baugesetz zählt in § 21 Abs.1 Z2 zahlreiche kleinere bauliche Anlagen als bewilligungsfrei auf, darunter Gerätehütten, Kinderspielgeräte und Kompostieranlagen- nicht aber Hunde- und Hennenhütten. Da die Aufzählung aber nur beispielhaft ist („insbesondere“) könnten diese vielleicht auch unter die bewilligungsfreien Anlagen subsumiert werden. Wenn aber nach den Baugesetzen der Bundesländer Hundehütten und wärmegedämmte Hunde-Liegeplätze (2.TierhaltungsVO. Anlage 1, Z.1.2 Abs. 2) und Kleinst-Hennenhütten baurechtlich bewilligungspflichtig sein sollten, erhebt sich die Frage, ob hier nicht eine unnötig überbordende Gesetzgebung vorliegt.
Ich erlaube mir die Anregung an die Volksanwaltschaft, hier nicht nur formaljuridisch auf strikte Einhaltung bestehender gesetzlicher Regeln zu drängen sondern das Thema auch aus dem Aspekt der Sinnhaftigkeit güliger Normen und der Verwaltungsverinfachung zu behandeln.
Das Thema ist auch aus Tierschutzsicht relevant. Legehennen werden in der Regel im noch jung, etwa eineinhalb Jahre alt, als ausgebrannt und nicht mehr rentabel getötet. Etliche Tierschutzvereine, u.a. in Deutschland „Rettet das Huhn e.V.“, in Österreich „Rette dein Huhn“ widmen sich der Vermittlung solch ausgedienter Legehennen an Tierfreunde mit geeigneten Pflegeplätzen.. Diese Tätigkeit im Sinne des verfassungsmäßig verankerten Bekenntnisses zum Tierschutz wird durch solche nicht unmittelbar einleuchtende kostspielige bürokratische Hürden arg behindert, wenn nicht verunmöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Lauppert
Gesellschaft für humane Nutztierhaltung
Beilage: Zur Bioabfallentsorgung durch Hühner
Im Frühjahr 2005 ging folgende Meldung durch die Medien:
Anfang 2005 wurden in Diest (einer kleinen Stadt in Flandern) die herkömmlichen Biomülltonnen abgeschafft. Die Einwohner von Diest sollten nun dafür sorgen, dass der von ihnen produzierte Biomüll ordnungsgemäß entsorgt wird. Deswegen verschenkte Diest 6000 Hühner an ihre Einwohner. Dahinter verbirgt sich folgende Rechnung: ein Huhn frisst in etwa den Biomüll, den ein Mensch in einem Jahr produziert, das sind ca. 50 Kilo. Wer kein Huhn halten kann, soll es an seine Freunde geben und den Biomüll dann zu diesen bringen. Positiver Nebeneffekt: Frische Eier.
Dazu noch aus eine regen Debatte in einem einschlägigen Forum im Jahre 2009 eine Entgegnung zu einer emotional gebprägten ablehnenden Stellungnahme:
Man sollte die Sache nicht so sehr nach dem Prinzip “entweder oder” sehen. Anders gesagt: Man kann doch eines tun, ohne das andere zu lassen.
Diese Herangehensweise wird meines Erachtens beim Versuch von Problemlösungen generell zu wenig berücksichtigt, weil sich immer sofort “Fronten” bilden, von denen jede ihren Standpunkt wie ein alleinseligmachendes Dogma verteidigt, statt erst einmal zu prüfen, was vom Standpunkt der anderen Sichtweise vielleicht eine brauchbare Ergänzung der eigenen wäre.
Das Problem des organischen Abfalls (mir gefällt das Wort Bio-Müll nicht) in den völlig verstädterten Überflußgesellschaften wird sich weder mit Eigenkompostierung noch mit Hühnerhaltung loswerden lassen. Weil die Mehrzahl der Menschen, die in städtischen Verhältnissen wohnt, weder die Möglichkeit zur Eigenkompostierung noch zum Hühnerhalten hat.
Aber es ist doch gut, wenn wenigstens etwas ausprobiert wird, was das Problem des organischen Abfalls wenn schon nicht beseitigt, so doch besser in den Griff bekommen läßt. Daß diese Lösungen naturgemäß nicht rundum optimal sind, sollte nicht dazu führen, überhaupt keine zu suchen. Und wenn Menschen, wie im Falle Diest, durch einen solchen Versuch vielleicht erst überhaupt einmal zur Hühnerhaltung kommen, dann ist das doch schon an sich ein Erfolg. Denn der mit Tieren beschäftigte Mensch wird ganz von selbst eine andere und verantwortlichere Einstellung der Natur gegenüber entwickeln. Er wird sich auch mit seinen Hühnern befassen und sich fachlich über sie informieren – was dazu führt, daß er den organischen Abfall nicht als Alleinfutter betrachtet und auch darauf achtet, aus welchen Substanzen jener besteht.
Auf alle Fälle sind solche Überlegungen einen Versuch in der Praxis wert, meine ich.
Grüße aus Portugal! Gallus
Die Antwort der Frau Volksanwältin zu unserem Schreiben:
… Ich danke Ihnen für Ihre kritische Mail zur ORF-Fernsehsendung „Burgeranwalt“ am 20. Mai 2017. Es ist in der Tat so, dass sich die Rechtslage in der Steiermark nicht wesentlich von jener in Nie- derösterreich unterscheidet.
Nach dem Stmk Baugesetz sind Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insge- samt 40 m2 bewilligungsfrei (§ 21 Abs. 1 lit. g). Auch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzen (§ 21 Abs. 4). Nutzungsänderungen, durch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes berührt werden können, sind baubewilligungspflich- tig (§ 19 Z 2). Wird eine Gerätehütte im Bauland als Hühnerstall genutzt, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung. Wird der Verwendungszweck von baulichen Anlagen, obwohl bewilligungspflichtig, bewilligungslos geändert, hat die Behörde die Unterlassung der vor- schriftswidrigen Nutzung aufzutragen (§ 41 Abs. 4).
Reine Wohngebiete sind nach dem Stmk Raumordnungsgesetz 2010 Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der De- ckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kir- chen u. dgl.) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen (§ 30 Abs. 1 Z 1). Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere dient nicht dazu, die täglichen Bedürfnisse der Be- wohner des Wohngebietes zu decken (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0199).
Allgemeine Wohngebiete sind vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kinder- gärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen (§ 30 Abs. 1 Z 2 StROG 2010). Landwirtschaftliche Nutztiere dienen nicht den wirt- schaftlichen, sozialen, religiösen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten.
Nach dem Stmk Baugesetz sind Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insge- samt 40 m2 bewilligungsfrei (§ 21 Abs. 1 lit. g). Auch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzen (§ 21 Abs. 4). Nutzungsänderungen, durch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes berührt werden können, sind baubewilligungspflich- tig (§ 19 Z 2). Wird eine Gerätehütte im Bauland als Hühnerstall genutzt, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung. Wird der Verwendungszweck von baulichen Anlagen, obwohl bewilligungspflichtig, bewilligungslos geändert, hat die Behörde die Unterlassung der vor- schriftswidrigen Nutzung aufzutragen (§ 41 Abs. 4).
Reine Wohngebiete sind nach dem Stmk Raumordnungsgesetz 2010 Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der De- ckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kir- chen u. dgl.) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen (§ 30 Abs. 1 Z 1). Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere dient nicht dazu, die täglichen Bedürfnisse der Be- wohner des Wohngebietes zu decken (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0199).
Allgemeine Wohngebiete sind vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kinder- gärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen (§ 30 Abs. 1 Z 2 StROG 2010). Landwirtschaftliche Nutztiere dienen nicht den wirt- schaftlichen, sozialen, religiösen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten.
Der VwGH hat daher die Haltung von Hühnern in (reinen oder allgemeinen) Wohngebieten für unzulässig erachtet (vgl. etwa VwGH 12.12.1991, 91/06/0172). Haustiere wie Hunde dürfen im Wohngebiet gehalten werden, es sei denn, es handelt sich um eine größere Anzahl von Tieren, z.B. um eine Hundezucht (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/05/0279).
Die Baubehörde darf zwar nicht gegen frei in einem Hausgarten herumlaufende Hühner einschrei- ten, wohl aber gegen bauliche Anlagen, in der die Hühner untergebracht sind. Eine bauliche An- lage ist eine solche, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstel- lung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 4 Z 13 Stmk BauG). Sind keine bautechni- schen Kenntnisse erforderlich (z.B. bei der Herstellung eines Schutzdaches oder eines Geheges), hat die Baubehörde auch keine Handhabe, dagegen einzuschreiten.
Es besteht gewiss manchmal Anlass, die Sinnhaftigkeit von Normen zu hinterfragen oder eine überbordende Gesetzesflut zu kritisieren. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Volksanwaltschaft jedoch primär zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet (Art. 148a ff B-VG).
Immerhin steht es der Volksanwaltschaft zu, die Erlassung oder Änderung von Gesetzen anzure- gen (§ 7 Abs. 2 VolksanwaltschaftsG). In ihren Berichten an die gesetzgebenden Körperschaften macht die Volksanwaltschaft von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch.
In diesem Sinne verbleibe ich
mit freundlichen Grußen Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek e.h.
Die Baubehörde darf zwar nicht gegen frei in einem Hausgarten herumlaufende Hühner einschrei- ten, wohl aber gegen bauliche Anlagen, in der die Hühner untergebracht sind. Eine bauliche An- lage ist eine solche, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstel- lung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 4 Z 13 Stmk BauG). Sind keine bautechni- schen Kenntnisse erforderlich (z.B. bei der Herstellung eines Schutzdaches oder eines Geheges), hat die Baubehörde auch keine Handhabe, dagegen einzuschreiten.
Es besteht gewiss manchmal Anlass, die Sinnhaftigkeit von Normen zu hinterfragen oder eine überbordende Gesetzesflut zu kritisieren. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Volksanwaltschaft jedoch primär zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet (Art. 148a ff B-VG).
Immerhin steht es der Volksanwaltschaft zu, die Erlassung oder Änderung von Gesetzen anzure- gen (§ 7 Abs. 2 VolksanwaltschaftsG). In ihren Berichten an die gesetzgebenden Körperschaften macht die Volksanwaltschaft von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch.
In diesem Sinne verbleibe ich
mit freundlichen Grußen Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek e.h.